Vernehmlassungsantwort über Gesetz und Verordnung Beherbergungsabgabe

Vernehmlassungsantwort über Gesetz und Verordnung Beherbergungsabgabe

Sehr geehrte Frau Regierungsrätin,
sehr geehrte Damen und Herren,

 

Wir bedanken uns für die Vorlage, den erläuternden Bericht sowie den Entwurf des Gesetzes und der Verordnung zur Revision des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe. Wir begrüssen die Änderungen grundsätzlich und äussern uns dazu nachfolgend.

 

Generelle Anmerkungen

Zu den Hauptzielen der Revision und weiteren wesentlichen Änderungen nehmen wir wie folgt Stellung:

  • Einheitliche Festsetzung einer Beherbergungsabgabe und einer Mindestabgabe an Zug Tourismus: Mit der Vereinheitlichung der Beherbergungsabgabe auf 4 Franken pro Logiernacht wird das System für Gäste transparenter und der administrative Aufwand für die Gemeinden und Zug Tourismus reduziertDie Erhöhung der Mindestabgabe an Zug Tourismus auf 2.95 Franken ist nachvollziehbar, insbesondere im Hinblick auf die geplante Einführung der digitalen Zug Card.

In diesem Zusammenhang regen wir an, das System möglichst effizient und mit minimalem Verwaltungsaufwand zu gestalten. Eine digitale Erfassung und Abrechnung der Übernachtungszahlen durch die Beherbergungsbetriebe an die Gemeinden und die kantonale Tourismusorganisation könnte hierzu einen wesentlichen Beitrag leisten.

 

  • Festsetzung der Abgabenhöhe durch den Regierungsrat nach Rücksprache mit den Gemeinden in einer Verordnung: Die Delegation der Kompetenz zur Festlegung der Abgabehöhe an den Regierungsrat ist sinnvoll. Es gewährleistet, dass die Abgabehöhe an aktuelle Bedürfnisse und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst werden kann, ohne ein aufwendiges Gesetzgebungsverfahren durchlaufen zu müssen. Das bisherige System mit einer Maximalabgabe, welche über Jahrzehnte statisch festgesetzt wurde, ist nicht mehr zeitgemäss und läuft der Weiterentwicklung der touristischen Angebote im Kanton Zug zuwider.

 

  • Erhöhung der Beherbergungsabgabe auf eine genügende Höhe zur Finanzierung der Zug Card: Die Einführung der Zug Card sehen wir als wichtigen Impuls zur Förderung des Tourismus im Kanton Zug, weshalb wir diese Änderung explizit begrüssen. Freie Fahrt mit dem öffentlichen Verkehr und Rabatte für kulturelle und touristische Angebote tragen zur Attraktivität der Region bei und fördern nachhaltige Mobilität.

 

  • Die Gemeinden sollen denselben Betrag wie bisher einbehalten können, wenn sie über eine kommunale Tourismusorganisation verfügen: Wir begrüssen dieses Ziel. Dies stellt sicher, dass lokale touristische Aktivitäten und Angebote weiterhin finanziert werden können.

 

Zu den einzelnen Paragrafen des Gesetzes sowie der Verordnung fügen wir folgende Anmerkungen an:

Stellungnahme zu den einzelnen Paragrafen des Gesetzes

  • § 1 – § 4a: keine Anmerkungen resp. Zustimmung zu Erläuterungen des Regierungsrats

 

  • § 5: Neu wird die Höhe der Beherbergungsabgabe durch den Regierungsrat in Absprache mit den Gemeinden durch Verordnung geregelt. Es stellt sich hier die Frage, inwiefern Abs. 1 Bst. b–d und Abs. 2 nicht ebenfalls in der Verordnung geregelt werden sollen, um eine einheitliche Praxis in allen Gemeinden zu gewährleisten.

 

  • § 6: keine Anmerkungen resp. Zustimmung zu Erläuterungen des Regierungsrats

 

  • § 7 Abs. 1: Laut Entwurf soll dieser Absatz neu heissen: «Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Höhe der Mindestabgabe an die kantonale Tourismusorganisation nach Rücksprache mit den Gemeinden fest». Wir begrüssen, dass die konkrete Höhe der Mindestabgabe an die kantonale Tourismusorganisation neu betragsflexibel in der Verordnung geregelt ist.

Allerdings sollte der Satz «Der Rest der Beherbergungsabgabe wird der lokalen Tourismusorganisation gutgeschrieben» im Gesetz verbleiben, da es sich hierbei um einen wesentlichen Grundsatz handelt, der nicht der Flexibilität der Verordnung überlassen werden sollte. Er verleiht dem Gesetz eine klare und vollständige Grundlage, insbesondere, da im nachfolgenden Absatz 2 die Mittelverwendung durch die lokalen Tourismusorganisationen präzisiert wird. Andernfalls würden übergeordnetes Gesetz und ausführende Verordnung aus unserer Sicht unnötig vermischt.

 

  • § 7 Abs. 2: Wir begrüssen, dass die Verwendung der Einnahmen wie im geltenden Recht klar geregelt ist und sowohl die kantonale als auch die lokalen Tourismusorganisationen von den Mitteln profitieren können. Gleichzeitig ist nicht geregelt, wie bei der geplanten Erhöhung der Beherbergungsabgabe die Überprüfung der Mittelverwendung sichergestellt wird, sodass die Gelder zielgerichtet eingesetzt werden. Wird eine solche Überprüfung aber nicht gewünscht, erscheint die Kann-Bestimmung im Gesetz zur möglichen Mittelverwendung in Abs. 2 möglicherweise obsolet. In diesem Fall könnte diese Bestimmung vollständig in die Verordnung übernommen werden, um das Gesetz zu straffen.

 

  • § 8 – § 10: keine Anmerkungen resp. Zustimmung zu Erläuterungen des Regierungsrats

 

 

Stellungnahme zu den einzelnen Paragrafen der Verordnung

  • § 1: keine Anmerkungen resp. Zustimmung zu Erläuterungen des Regierungsrats

 

  • § 2: Im geltenden Gesetz § 7 Abs. 1 ist legiferiert: «Der Rest der Beherbergungsabgabe [wird] der lokalen Tourismusorganisation gutgeschrieben».

Laut Entwurf des Verordnungstexts wird diese feste Bestimmung neu in eine Kann-Formulierung umgewandelt: «Der Rest der Beherbergungsabgabe kann der lokalen Tourismusorganisation gutgeschrieben werden». Neu wird so implizit festgehalten, dass ein Teil der Beherbergungsabgabe auch direkt von der Gemeinde einbehalten werden kann, was durchaus der heutigen Praxis entspricht (beispielsweise zur Finanzierung des administrativen Aufwandes zum Einzug der Abgabe). Die Umstellung von «wird gutgeschrieben» auf «kann gutgeschrieben werden» ist aber potenziell weitreichend, da sie die bisherige klare Regelung aufweicht. Es besteht das Risiko, dass Gemeinden sich verstärkt darauf berufen, Teile der Abgabe anderweitig einzusetzen, z. B. für Verwaltungskosten, was den Spielraum der lokalen Tourismusorganisationen einschränken könnte.

Daher würden wir begrüssen, dass dieser wesentliche Grundsatz – die verbindliche Weiterleitung des Restbetrags an die lokalen Tourismusorganisationen – weiterhin im Gesetz geregelt bleibt statt in der Verordnung (siehe obige Anmerkung zu § 7 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs). Falls ein gewisser Anteil der Abgabe durch die Gemeinden für administrative Zwecke einbehalten werden darf, sollte dies ausdrücklich in der Verordnung geregelt sein anstatt durch die Kann-Formulierung, um klare Verhältnisse zu schaffen.

 

Schlussfolgerung

Abschliessend kann gesagt werden, dass die Grünliberale Partei Kanton Zug die Revision des Gesetzes über die Beherbergungsabgabe und neue Verordnung zum Gesetz über die Beherbergungsabgabe ausdrücklich begrüsst.

 

Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und der Zurkenntnisnahme unserer Anmerkungen. Bei Fragen dazu steht Ihnen unser zuständiges Fraktionsmitglied Klemens Iten, Kantonsrat, zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüssen