Medienmitteilung
Die GLP-Fraktion freut sich über die positive Resonanz auf unsere Motion zum selbstbestimmten Lebensende in Pflegeinstitutionen. Nach emotionalen Voten und einer ersten Abstimmung ohne absolutes Mehr erklärte der Kantonsrat die Motion für teilerheblich. Diese sieht vor, dass Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen das Recht haben, die Hilfe beauftragter externen Organisationen für einen begleiteten Suizid nach den in der Schweiz geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Spitäler und Kliniken sind von dieser Regelung somit nicht betroffen. Dieser Beschluss markiert einen wichtigen Schritt hin zu mehr Autonomie am Lebensende im Kanton Zug.
Votum
Sehr geehrter Herr Kantonsratspräsident
Werte Damen und Herren der Regierung
Geschätzte Kolleginnen und Kollegen des Kantonsrats
Liebe Medien, Gäste und Zuschauende im Livestream
Als Einstieg in dieses anspruchsvolle Thema möchte ich Ihnen aus dem Abschiedsbrief eines Menschen vorlesen, der den begleiteten Suizid gewählt hat.
Er schrieb:
«Ich bin immer noch aktiv, geniesse viele Dinge im Leben und werde als glücklicher Mensch sterben. Aber meine Nieren machen es nicht mehr lange mit, die Häufigkeit meiner geistigen Aussetzer nimmt zu, und ich bin neunzig Jahre alt. Es ist Zeit zu gehen.
Es überrascht nicht, dass es einigen, die mich lieben, lieber gewesen wäre, ich hätte gewartet, bis es offensichtlich ist, dass es sich nicht lohnt, mein Leben zu verlängern. Aber ich habe meine Entscheidung gerade deshalb getroffen, weil ich diesen Zustand vermeiden wollte, also musste meine Entscheidung verfrüht erscheinen.
Ich bin den wenigen Menschen dankbar, mit denen ich mich frühzeitig ausgetauscht habe und die mich alle, wenn auch zögernd, unterstützt haben.»
Dieser Mensch hatte die physischen und finanziellen Mittel, sowie die Unterstützung der Angehörigen, die ein selbstbestimmte Lebensende möglich gemacht haben.
In welches Pflegeheim Sie einmal eingewiesen werden, werden Sie aber wahrscheinlich nicht selber entscheiden können, da die Plätze eher knapp sind. Was also, wenn Sie einen Sterbewunsch haben, aber in ein Pflegeheim eingewiesen werden, welches den begleiteten Suizid ablehnt? Was wenn Sie keine Angehörigen haben, die sich für Ihr Anliegen stark machen und Ihnen ermöglichen, an einen Ort zu gelangen, wo dies möglich ist?
In diesen Fällen bleibt wohl nur die Wahl des langsamen und qualvollen Todes durch das Verweigern von Nahrung. Und das, meine Damen und Herren, möchte ich jedem ersparen.
Es ist ein liberales Anliegen, den Zeitpunkt des eigenen Todes selbst zu wählen. Deshalb schlagen wir Grünliberalen vor, das Gesundheitsgesetz mit einem Passus zu ergänzen, der es Patientinnen und Patienten in Spitälern, Kliniken Pflegeheimen und weitern Einrichtungen mit stationärer Langzeitpflege ermöglicht, auf eigene Kosten Sterbehilfe in Anspruch nehmen können.
Für eine Zulassung von Sterbehilfe in Pflegeinstitutionen spricht, dass mit dem Recht auf Sterbehilfe in Pflegeinstitutionen auf die Autonomie der Betroffenen Rücksicht genommen wird. Es wird Rechtsgleichheit zwischen Menschen, die noch zu Hause wohnen und allen, die in einem Pflegeheim wohnen geschaffen. Weiter wären Bewohnende eines Heimes nicht mehr darauf angewiesen, ihr letztes Zuhause zum Sterben zu verlassen.
Wie die Pflegeinstitutionen dies ausgestalten, ob sie beispielsweise besondere Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, soll den Institutionen überlassen werden. Damit kann unserer Ansicht nach angemessen Rücksicht auf die unternehmerischen Freiheiten, sowie den Gegeben- und Gepflogenheiten der Institutionen genommen werden.
Die vom Regierungsrat eingebrachten Detailfragen kann ich und will ich nicht beantworten. Es sind Fragen, die üblicherweise vor dem Entstehen eines neuen Gesetzes auftreten, und die von Fachpersonen beantwortet werde sollten. Gestützt auf diese Antworten soll der Regierungsrat, allenfalls in Zusammenarbeit mit einer Kommission, dem Kantonsrat einen Gesetzesvorschlag unterbreiten.
Weitere, vom Regierungsrat aufgebrachte, Erwägungen wie die psychische Belastung von Mitbewohnenden oder dem Personal halten meines Ermessens einer genaueren Prüfung kaum stand.
Es ist immer eine Belastung für alle Betroffenen, wenn eine Person stirbt, unabhängig davon, ob es sich um einen assistierten Suizid oder um einen natürlichen Tod handelt. Es klingt hart, aber der Tod gehört zum Lauf des Lebens und der Umgang damit zu den Herausforderungen, die das Leben an uns stellt.
Ich finde es wichtig, dass Pflegekräfte und Betreuende die Werte und Wünsche der Menschen respektieren, die sie pflegen oder betreuen. Sie müssen die Entscheidungen dieser Menschen ernst nehmen, auch wenn sie selbst anders denken oder handeln würden. Das gehört zu den grundlegenden Aufgaben in ihrem Beruf und bedeutet, dass sie die Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen achten müssen, auch wenn das manchmal schwierig sein kann.
Vielleicht haben Sie Bedenken, dass die Sterbehilfe missbraucht werden könnte, ob diese berechtig sind, kann ich Ihnen hier nicht beantworten. Ich kann Sie aber in dem Sinne beruhigen, dass es hier rein darum geht, dass Sterbehilfe in allen Pflegeinstitutionen im Kanton Zug erlaubt sein soll. Das bedeutet weder, dass die Pflegeinstitutionen diese Leistungen selber erbringen müssen, noch dass sie bestimmte Wünsche nach dem Ort oder Zeitpunkt des Sterbens erfüllen müssen.
Es geht einzig darum, hier Rechtsicherheit zu schaffen, indem das Gesundheitsgesetz um einen Abschnitt ergänzt wird, der besagt, dass Sterbehilfe in den Räumlichkeiten der Pflegeinstitutionen in Anspruch genommen werden kam.
Sterben tut niemand gerne. Daher unterstützen Sie, wenn auch widerwillig oder zögernd, diese Motion und ermöglichen Sie es Betroffenen, Suizidhilfe dort in Anspruch nehmen zu können, wo für die meisten von uns die letzte Station sein wird, nämlich in den Pflegeinstitutionen.
Im Namen der GLP-Fraktion bedanke ich mich, wenn Sie diese Motion erheblich erklären.
Fabienne Michel, Kantonsrätin GLP Kanton Zug
Motion der GLP-Fraktion betreffend Selbstbestimmtes Lebensende in Pflegeinstitutionen
Der Regierungsrat wird beauftragt, das Gesundheitsgesetz (BGS 821.1 – GesG) so anzupassen, dass Personen, die in Pflegeinstitutionen im Kantons Zug leben bzw. sich in solchen aufhalten, einen Rechtsanspruch auf den Beizug einer externen Organisation zwecks Inanspruchnahme eines assistierten Suizids (Sterbehilfe) erhalten.
Es wird vorgeschlagen, beispielsweise §28 oder §32 Gesundheitsgesetz zum Beispiel wie folgt zu ergänzen:
Patientinnen und Patienten von Pflegeheimen oder Einrichtungen mit stationären Langzeitpflege sowie Spitäler und Kliniken dürfen in deren Räumlichkeiten auf eigene Kosten Sterbehilfe in Anspruch nehmen.
Begründung
Die Zuger Bevölkerung wird immer älter. Dies bringt es mit sich, dass immer mehr Menschen ihr Lebensende in Pflegeinstitutionen verbringen müssen bzw. wollen. Die Medizin hat in letzter Zeit grosse Fortschritte gemacht und es ist mittlerweile möglich, das Leben entscheidend zu verlängern, auch wenn die subjektiv gewünschte Lebensqualität nicht mehr gewährleistet werden kann.
Zahlreiche Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnende von Pflegeinstitutionen sind nicht mehr bereit, ein Lebensende mit Schmerzen und aus ihrer Sicht nicht mehr hinreichend vorhandener Lebensqualität hinzunehmen, sondern möchten selbstbestimmt und in Würde aus dem Leben scheiden, indem sie eine Sterbehilfeorganisation um einen assistierten Freitod ersuchen. Solange jemand in den eigenen vier Wänden wohnt, kann dies beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen ohne weitere Hürden in Anspruch genommen werden.
Wenn sich hingegen eine Person in einer Pflegeinstitution aufhält, ist es grundsätzlich dieser Institution überlassen, ob sie externe Sterbehilfe in ihren Räumlichkeiten zulassen will. Auch wenn heute im Kanton Zug diverse Institutionen Sterbehilfe durch eine Drittorganisation erlauben, besteht für die Betroffenen kein Rechtsanspruch darauf, sich in einen würdevollen Tod begleiten zu lassen. Im schlimmsten Fall muss eine Person, die Sterbehilfe in Anspruch nehmen möchte, die Pflegeinstitution verlassen, um dies vollziehen zu können. Es ist stossend, wenn jemand in einer ohnehin schon prekären Situation das Lebensende nicht in seiner gewohnten Umgebung verbringen kann, nur weil sie/er ein würdiges Sterben anstrebt.
Im Kanton Zürich ist Sterbehilfe in öffentlichen Heimen inzwischen generell zugelassen. Bezüglich Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Sterbehilfe in sämtlichen Pflegeinstitutionen ist im selben Kanton kürzlich eine Volksinitiative eingereicht worden. Die Kantone Waadt, Genf, Neuenburg und Wallis haben den Anspruch auf Freitodbegleitung in Pflegeinstitutionen bereits gesetzlich verankert und kürzlich hat der Kanton Nidwalden eine ähnliche Rechtsgrundlage geschaffen.
Wenn der Kanton Zug einen Rechtsanspruch auf Freitodhilfe in sämtlichen Pflegeinstitutionen statuiert, kann er in dieser wichtigen Angelegenheit eine fortschrittliche Rolle einnehmen.
Tabea Estermann, Parteipräsidentin
Martin Zimmermann, Fraktionschef