Der Regierungsrat wird gebeten sicherzustellen, dass Zugerinnen und Zuger, die auf Reisen sind und weiterhin im Kanton steuerpflichtig bleiben, trotz Aufgabe ihrer Wohnung das Stimm- und Wahlrecht behalten können.
«Van-Life» ist ein Lebensstil, bei dem Personen in einem Van oder Wohnmobil auf Reisen oder in ständiger Bewegung leben. «Van-Life» begann in den letzten Jahren zunehmend an Popularität zu gewinnen. Ebenso wie bei einer Weltreise bringt dieses Lebensmodell des «Unterwegs-seins» auch administrative Herausforderungen, die in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt werden. Die Grünliberale Fraktion hat diesbezüglich eine Kleine Anfrage eingereicht.[1]
Es wird unterschieden zwischen:
- Melderechtlichem Wohnsitz gemäss Art. 3 Bst. b des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 (Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 431.02);
- Zivilrechtlichem Wohnsitz gemäss Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210);
- Steuerrechtlichem Wohnsitz gemäss § 3 ff. des Steuergesetzes vom 25. Mai 2000 (BGS 632.1). Dieser regelt auch die Hundesteuer (§ 1 Abs. 3 i.V.m. § 168 Abs. 1 Steuergesetz);
- Politischem Wohnsitz gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR; SR 161.1) und § 3 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 28. September 2006 (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1).
§ 3 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes (WAG) hält fest: «Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo die oder der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.» In der Wahl- und Abstimmungsverordnung (WAV) werden in § 1 Ausnahmen definiert, bei denen der politische Wohnsitz nicht dem zivilrechtlichen entspricht. Auch der Status der Auslandschweizer wird in diesem Paragrafen erwähnt.
Wer seine Wohnung im Kanton Zug für eine befristete Zeit aufgibt, sei es für eine Weltreise oder für mehrere Monate Van-Life, wird gemäss aktueller Anwendung des Registerharmonisierungsgesetzes (RHG) im Kanton Zug abgemeldet. Andere Kantone scheinen für solche Personen, die sich an keinem anderen Ort anmelden können und beabsichtigen, zurückzukehren, für eine gewisse Zeit vom sogenannten Sammelhaushalt (SHH)[2]gebrauch zu machen.[3] Die Richtline des Kantons Bern zeigt die Limitationen auf und hält aber klar fest, dass verhindert werden muss, dass eine Person in keinem Einwohnerregister registriert ist.
Die momentane Praxis im Kanton Zug führt dazu, dass eine Person aber mit der automatischen Abmeldung das Stimm- und Wahlreicht verliert. Gleichzeitig bleibt aber die Steuerpflicht bis zur Anmeldung in einer anderen Gemeinde bestehen. Dies scheint ein Missverhältnis von Rechten und Pflichten zu sein. Der Regierungsrat könnte dieses Missverhältnis beispielsweise mit einer Anpassung der Anwendung des Registerharmonisierungsgesetzes oder mit einer Änderung des WAG oder der WAV schliessen.
[1] #3702: Kleine Anfrage der GLP-Fraktion betreffend die Frage: Kann man im Kanton Zug «Van-Life» mit dem Stimm- und Wahlrecht vereinbaren?
[2] https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/register/personenregister/registerharmonisierung/haushaltsart.html
[3] Praxisbeispiel Campingplatz, Seite 48 der Arbeitshilfe Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer, Kanton Bern