Im Jahr 2017 hat das Bundesgericht in einem wegweisenden Urteil1 klargestellt, dass der in Artikel 19 der Bundesverfassung verankerte Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht auch die Kosten für obligatorische Exkursionen und Schullager abdeckt. Lediglich die Verpflegungskosten, die die Eltern auf-grund der Abwesenheit ihrer Kinder einsparen, dürfen ihnen in Rechnung gestellt werden. Der maximal zulässige Betrag variiert laut Bundesgericht zwischen 10 und 16 Franken pro Kind und Tag, abhängig vom Alter des Kindes. Aktuelle Zahlen sowohl der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) als auch der Haushaltsbudgeterhebung HABE des Bundesamtes für Statistik (BFS) und des Preisüberwacher zei-gen jedoch, dass die eingesparten Verpflegungskosten heute bei maximal 8 Franken pro Tag liegen sollten.
Der Preisüberwacher hat in seinem jüngsten Bericht vom 3. September 2024 erneut darauf hingewiesen, dass in vielen Kantonen, darunter auch im Kanton Zug, Eltern signifikant höhere Beiträge zahlen, als die Bundesgerichtsvorgaben und die Empfehlungen des Preisüberwachers zulassen. Der Bericht empfiehlt ausdrücklich, die Verpflegungsbeiträge auf maximal 8 Franken pro Verpflegungstag und pro Kind zu senken, um die finanzielle Belastung der Eltern zu reduzieren und die Unentgeltlichkeit des Grundschul-unterrichts sicherzustellen.
Im Kanton Zug existiert eine rechtsverbindliche Regelung3, die die Elternbeteiligung an den Kosten von obligatorischen Lagern regelt. Es wurde jedoch – notabene als einziger Kanton schweizweit – kein kon-kreter Maximalbetrag im Gesetz resp. der Verordnung festgelegt. Gemäss Auskunft des Kantons wer-den im Durchschnitt 20 Franken pro Kind und Tag in Rechnung gestellt, was signifikant über dem vom Preisüberwacher empfohlenen Betrag liegt.
In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Was ist die aktuelle kantonale Praxis der Elternbeteiligung an den Kosten von obligatorischen Lagern und Exkursionen und wie beurteilt der Regierungsrat diese, insbesondere im Hinblick auf das Bundes-gerichtsurteil und die Empfehlungen des Preisüberwachers, die Verpflegungsbeiträge auf maximal 8 Franken pro Verpflegungstag zu begrenzen?
2. Sind seitens des Regierungsrates Bestrebungen im Gange, die gesetzlichen Grundlagen im Kanton Zug im Sinne der Empfehlungen des Preisüberwachers dahingehend zu überarbeiten, dass eine ver-bindliche Obergrenze für die Verpflegungskosten festgelegt wird, um die Eltern finanziell zu entlasten und den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen?
3. Falls ja, bis wann ist mit einer Überprüfung und eventuellen Anpassung der kantonalen Regelung zu rechnen?
Für die Beantwortung der Fragen danken wir Ihnen.
Mit freundlichen Grüssen
namens der GLP-Fraktion
Klemens Iten
Kantonsrat GLP, Unterägeri