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§
Antrage
Begründung
Antrag: Wir bitten den Regierungsrat im Zusammenhang mit der Neuausrichtung des E-Voting-Versuchsbetriebs der Bundeskanzlei, in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Pionierrolle einzunehmen.
Einführung der elektronischen Stimmabgabe (E-Voting) für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern.
Da es oftmals vorkommt, dass die entsprechenden Rücksendekuverts zu spät in den Urnenbüros eintreffen, ist die Stimmabgabe durch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern beeinträchtigt. Wir würden daher eine elektronische Stimmabgabe begrüssen und haben dies schon mehrmals aufgebracht.
Wir bitten den Regierungsrat im Zusammenhang mit der Neuausrichtung des E-Voting-Versuchsbetriebs der Bundeskanzlei in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Pionierrolle einzunehmen. Insbesondere wäre dies eine gute Gelegenheit, nach dem beschlossenen Programm "Digital Zug" die auch sich selber zum Ziel gesetzte Digitalisierung mit konkreten Schritten voranzutreiben. Der Kanton könnte dabei zudem sein Image als Tech- und Crypto-Valley festigen und anknüpfen an den 2018 erfolgreich getesteten Testbetrieb, dem bisher keine weiteren Projekte folgten.
60% der Stimmberechtigten im Ausland haben im Schnitt das System genutzt, was klar zeigt, dass es einen hohen Bedarf gibt. Gerade weil die Anzahl dieser übersichtlich ist, wäre der Kanton Zug perfekt für weitere Testläufe geeignet. Dabei konnte auch das von der Post weltweit ausgelegte umfangreiche und lange Intrusionsprogramm keine gravierenden Schwachstellen aufdecken. Die Grünliberalen werden das Thema weiterhin vorantreiben, um einen Stillstand in dem Bereich zu verhindern.
§ 2 Abs. 3 (neu)
keine
Die Anpassung macht glasklar, dass die Wählbarkeitsbestimmungen während der gesamten Amtsdauer gelten müssen, was bereits bis anhin unser Verständnis war. Wie der Regierungsrat lehnen auch wir die Verschärfung ab, wonach Kandidierende für den Kantonsrat ihren Wohnsitz in der Einwohnergemeinde haben sollten, in der sie kandidieren. Wohnraum ist knapp und auch Kantonsratsmitglieder werden bei der Suche nach einer neuen Wohnung oder Wohneigentum erst recht nicht immer in derselben Einwohnergemeinde fündig. Auch die Argumentation des Regierungsrats, wonach sich der Wohnsitz des Kandidierenden auf den Wirkungskreis des Mandats beziehen soll, wird von uns unterstützt.
§ 5 Abs. 2 und Abs 4
Abs. 2 geändert: Mitglieder des Stimmbüros sind im Wahlkreis stimmberechtigt. Im Stimmbüro sollen entsprechend ihrer Stärke mindestens alle Ortsparteien vertreten sein, die auf kantonaler Ebene im Kantonsrat vertreten sind.
Wir begrüssen die zusätzlichen Voraussetzungen und Ausstands-Gründe für die Mitglieder des Stimmbüros. Die Ergänzung, dass neu mindestens alle Ortsparteien vertreten sein sollen, die auf kantonaler Ebene im Kantonsrat vertreten sind, unterstützen wir teilweise. Grundsätzlich ist der Ansatz korrekt, dass sich die Zusammensetzung des Urnenbüros aus einer Proporzwahl erschliessen soll. Jedoch sollte dabei der Umstand beachtet werden, dass insbesondere kleine Parteien nicht in allen Gemeinden Urnenbüromitglieder stellen können. Aus diesem Grund sollte aus Sicht der Grünliberalen der Zusatz «entsprechend ihrer Stärke» beibehalten werden.
§ 7 Abs. 2 und Abs. 4
Die Schliessung der Urnen um 11 Uhr vereinfacht den Prozess für die Gemeinden, was wir gutheissen. Wir sind der Ansicht, dass die Gemeinden das Wahlverhalten ihrer Gemeinde am besten kennen und man hier auch grössere Freiheit den Gemeinden geben könnte. Ebenso begrüssen wir die Aufhebung der «Vorurne», die mit der Briefabstimmung aus der Zeit gefallen scheint.
§ 8 Abs. 6
Wir begrüssen diese Aufhebung der Altersbeschränkung für Wahl- und Abstimmungshilfen
§ 9a
Wir begrüssen die Umsetzung des Postulates und den neuen Artikel
§ 19 Abs. 1 Bst. f (neu)
Wir begrüssen die Herabsetzung der Hürde für gültiges Wählen, sodass nur jene Stimm- und Wahlzettel ungültig sein sollen, die sich eben nicht im Stimmzettelkuvert befinden.
§ 16
Wir begrüssen die Umsetzung der Motion und den angepassten Artikel
§ 23b (neu)
Wir begrüssen die gesetzliche Grundlage, damit künftig Wahlvorschläge auch elektronisch eingereicht werden können. Wenn eine solche Einreichung zulässig gemacht wird, sollte klar definiert werden, welche Arten von digitaler Unterschrift zulässig sind. Generell sind drei Standards auf dem Markt:
- Einfache elektronische Signatur (EES)
- Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES)
- Qualifizierte elektronische Signatur (QES) nach Schweizer und EU-Recht
Als Digitalisierungspartei freut uns diese Bestrebung, obwohl eine QES für alle Kandidierenden mit den aktuellen Anbietern doch sehr kostspielig wäre und nicht jede Person einer Liste einen solchen Zugang hat. Wichtig wäre in dem Fall eine Anweisung, wie vorzugehen wäre, wenn nur einige der Kandidierenden und Vorschlagenden die Wahllisten digital unterzeichnen und andere physisch.
§ 28a (neu)
Antrag: Hat der Kantonsrat einen Gegenvorschlag zu einer ausformulierten Initiative beschlossen, der nach der Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum unterliegt, kann das Komitee die Initiative unter der Bedingung zurückziehen, dass gegen den Gegenvorschlag kein Referendum zustande kommt.
Wir begrüssen die Umsetzung der geforderten Klärung für die Rahmenbedingungen für den Rückzug einer Initiative. Jedoch sollte im Falle, dass ein Gegenvorschlag dem fakultativen Referendum untersteht, die Möglichkeit bestehen, den Rückzug der Initiative Abhängig von einem allfälligen Referendum zu machen. Somit erhält das Initiativkomitee die grössere Sicherheit, was sie auch im Zweifelsfall eher zu einem Rückzug bewegt. Der Kanton Zürich kennt beispielsweise dieselbe Regelung. (§ 138 d GPR).
§ 33 Abs. 1
Wir begrüssen die Präzisierung, die wir bis anhin auch so verstanden und gehandhabt haben.
§ 33 Abs. 2
Antrag: Im Gesetz oder in der Verordnung soll vorgesehen werden, dass neben der Verterterin / dem Vertreter in Kopie auch eine Person ausserhalb des Wahlkreises (beispielsweise ein kantonales Sekretariat) informiert wird.
Wir verstehen, dass die Präzisierung, wonach die Vertreterin bzw. der Vertreter des Wahlvorschlags im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt sein muss, bereits jetzt so gehandhabt wird.
Die Einreichung der kantonalen Wahlen findet jeweils in den Sommerferien statt, wenn es viele Ferienabwesenheiten gibt. Gerade bei kleinen Parteien kann es daher vorkommen, dass die vertretende Person nicht erreichbar ist. Wir verstehen, dass eine Person aus dem Wahlkreis den Vorschlag rechtsverbindlich vertreten muss. Jedoch möchten wir aus eigener Erfahrung anregen, dass eine zweite Korrespondenzadresse – beispielsweise des kantonalen Sekretariats – angegeben werden kann. Es vereinfacht den Prozess für die Gemeinden, wenn das Sekretariat der Partei bei Ferienabwesenheiten allfällige Bereinigungen mit der Ortspartei koordinieren kann. Ausserdem kommt es vor, dass die administrative Organisation eines Wahlvorschlags insbesondere bei kleineren Parteien und/oder in kleinen Wahlkreisen aus Ressourcengründen von der Kantonalpartei massgeblich unterstützt wird.
§ 39
Wir begrüssen die Streichung der Wohnadresse aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes. Dies war eine unserer Anfragen an die Verwaltung und wir danken für die Aufnahme des Anliegens.
§ 52c Abs. 3
Das gesamtkantonale Quorum macht nur in der neuen Fassung mit der Wählerzahl Sinn, die aktuelle Version mit Parteistimmen ist ein gesetzgeberisches Versehen.
§ 57 Abs. 3 (neu), § 16 Abs. 1 Bst. d GOG (neu) und § 54a Abs. 1 Ziff. 4 VRG (neu)
Wir begrüssen diese Vereinfachung, dass im Jahr der Gesamterneuerungswahlen keine Ersatzwahlen durchgeführt werden, wie das 2024 der Fall war.
§ 53a VRG (neu)
Wir begrüssen die neuen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht, welche schon seit längerer Zeit für Richterinnen und Richter in der Zivil- und Strafrechtspflege gelten (§ 67 GOG), sollen auch für das Verwaltungsgericht gelten.
Antrag: Der Regierungsrat soll entweder im Gesetz oder in der Verordnung ermöglichen, dass Personen, die kumulativ alle untenstehenden Punkte erfüllen, das Stimm- und Wahlrecht ausüben können:
-Die Person war ursprünglich in einer Zuger Gemeinde angemeldet.
-Die Person hat die Wohnung (beispielsweise aufgrund von Reisen) aufgegeben und musste daher nach 3 Monaten abgemeldet werden.
-Die Person ist nicht in einer anderen Gemeinde im Kanton Zug oder im Ausland (als Auslandschweizer) angemeldet.
-Die Person ist weiterhin in der Zuger Gemeinde steuerpflichtig.
Stimm- und Wahlreicht auf Reisen
Mit der aktuellen Handhabung der Abmeldung einer Person aus der Gemeinde bei einer Abwesenheit von über 3 Monaten fallen gewisse Personen auf Reisen oder mit einem nicht-traditionellen Lebensmodell zwischen Stuhl- und Bank. Die Grünliberalen sind der Ansicht, dass Rechte und Pflichten zusammengehören und fordern daher, dass Personen, die noch immer im Kanton steuerpflichtig ist, weil sie sich sonst nirgends angemeldet haben, ebenfalls weiterhin im Kanton Zug stimmen und wählen dürfen. Auch wenn sie die Wohnung aufgegeben haben.