Donnerstag, 30. November 2023

Motion der GLP-Fraktion betreffend Selbstbestimmtes Lebensende in Pflegeinstitutionen

Der Regierungsrat wird beauftragt, das Gesundheitsgesetz (BGS 821.1 - GesG) so anzupassen, dass Personen, die in Pflegeinstitutionen im Kantons Zug leben bzw. sich in solchen aufhalten, einen Rechtsanspruch auf den Beizug einer externen Organisation zwecks Inanspruchnahme eines assistierten Suizids (Sterbehilfe) erhalten. Es wird vorgeschlagen, beispielsweise §28 (Beistands- und Aufnahmepflicht) oder §32 (Selbstbestimmung) des Gesundheitsgesetzes zum Beispiel wie folgt zu ergänzen: Patientinnen und Patienten können in Spitälern, Kliniken, Pflegeheimen und weiteren Einrichtungen mit stationärer Langzeitpflege auf eigene Kosten Sterbehilfe in Anspruch nehmen.

Begründung

Die Zuger Bevölkerung wird immer älter. Dies ist sehr erfreulich. Es bringt auch mit sich, dass immer mehr Menschen ihr Lebensende in Pflegeinstitutionen verbringen. Die Medizin hat in letzter Zeit grosse Fortschritte gemacht. Es ist möglich, das Leben entscheidend zu verlängern, auch wenn die subjektiv gewünschte Lebensqualität leider nicht immer gewährleistet werden kann.

Zahlreiche Patientinnen und Patienten von Pflegeinstitutionen wollen ein Lebensende mit Schmerzen und aus ihrer Sicht nicht mehr hinreichend vorhandener Lebensqualität nicht hinnehmen, sondern möchten selbstbestimmt und in Würde aus dem Leben scheiden, indem sie eine Sterbehilfeorganisation um einen assistierten Freitod ersuchen. Solange jemand in den eigenen vier Wänden wohnt, kann dies beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen ohne weitere Hürden in Anspruch genommen werden.

Wenn sich hingegen eine Person in einer Pflegeinstitution aufhält, ist es grundsätzlich dieser Institution überlassen, ob sie externe Sterbehilfe in ihren Räumlichkeiten zulassen will. Auch wenn heute im Kanton Zug diverse Institutionen Sterbehilfe durch eine Drittorganisation erlauben, besteht für die Betroffenen kein Rechtsanspruch darauf, sich in einen würdevollen Tod begleiten zu lassen. Im schlimmsten Fall muss eine Person, die Sterbehilfe in Anspruch nehmen möchte, die Pflegeinstitution verlassen, um dies vollziehen zu können. Es ist nicht angemessen, wenn jemand in einer ohnehin schon prekären Situation das Lebensende nicht in seiner gewohnten Umgebung verbringen kann, nur weil sie/er ein würdiges Sterben anstrebt.

Im Kanton Zürich ist Sterbehilfe in öffentlichen Heimen inzwischen generell zugelassen. Bezüglich Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Sterbehilfe in sämtlichen Pflegeinstitutionen ist im selben Kanton kürzlich eine Volksinitiative eingereicht worden. Die Kantone Waadt, Genf, Neuenburg und Wallis haben den Anspruch auf Freitodbegleitung in Pflegeinstitutionen bereits gesetzlich verankert und kürzlich hat der Kanton Nidwalden eine ähnliche Rechtsgrundlage geschaffen.

Wenn der Kanton Zug einen Rechtsanspruch auf Freitodhilfe in sämtlichen Pflegeinstitutionen statuiert, kann er in dieser wichtigen Angelegenheit eine fortschrittliche Position einnehmen.

 

Martin Zimmermann
Fraktionschef

Tabea Estermann
Parteipräsidentin