Donnerstag, 10. Oktober 2024

Vernehmlassungsantwort Totalrevision des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge

Sehr geehrter Herr Regierungsrat,
sehr geehrte Damen und Herren,

 

Wir bedanken uns für die Vorlage, den erläuternden Bericht sowie den Entwurf des Gesetzes und der Verordnung zur Totalrevision des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge. Wir begrüssen die Änderungen grundsätzlich und äussern uns dazu nachfolgend.

 

Generelle Anmerkungen

Zu den Hauptzielen der Revision und weiteren wesentlichen Änderungen nehmen wir wie folgt Stellung:

  • Einführung von Arbeitsmarktstipendien: Mit der Einführung der Arbeitsmarktstipendien wird das Ziel unterstützt, künftig in begründeten Fällen auch über 40-Jährige mit Ausbildungsbeiträgen zu unterstützen. Dies trägt dem modernen Bildungsverständnis des lebenslangen Lernens Rechnung und fördert die kontinuierliche Weiterbildung im Sinne des Life-Long Learning.
  • Umstellung auf Fehlbetragssystem: Diese Massnahme begrüssen wir, da sie dem interkantonalen Standard laut der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendien-Konkordat) entspricht. Der Kanton Zug war bis anhin der letzte Kanton, der Ausbildungsbeiträge noch auf Basis eines Punktesystems berechnete.
  • Erhöhung der Zahl der Stipendienberechtigten durch Anhebung der Einkommensrichtwerte: Wir begrüssen das Ziel des Regierungsrats; dies vor dem Hintergrund, dass ein Grossteil der Ausbildungsbeiträge nach wie vor auf der Sekundarstufe II (EFZ/EBA und allgemeinbildende Schulen) ausgerichtet wird. Dabei möchten wir die Bedeutung eines Monitorings zur Überprüfung der Zielerreichung hervorheben, ebenso wie die Möglichkeit, die Verordnung nach gewisser Zeit je nach Erfahrung anzupassen.
  • Papierlose Gesuchseinreichung und -bearbeitung: Diese Entwicklung begrüssen wir im Sinne einer digitalen Verwaltung und des Bürokratieabbaus.
  • Definition des Grundbedarfs der Eltern via Ergänzungsleistungen der AHV im Kanton Zug: Wir begrüssen diese Änderung, welche ermöglicht, diese Zahlen jährlich zu aktualisieren und die steigenden Lebenshaltungskosten einzubeziehen.
  • Angleichung der Beitragsberechtigung für Auslandschweizer und Flüchtlinge: Dieser Änderung stimmen wir im Sinne der Angleichung an die restlichen Konkordatskantone zu. Die kantonalen Regelungen sollen grosszügig ausgelegt und auf die Mindeststandards des Stipendien-Konkordats abgestellt werden.

 

Zu den einzelnen Paragrafen des Gesetzes fügen wir folgende Anmerkungen an:

 

Stellungnahme zu den einzelnen Paragrafen des Gesetzes

  • §1 – §4: keine Anmerkungen resp. Zustimmung zu Erläuterungen des Regierungsrats
  • §5: Grundsätzlich begrüssen wir die Änderung, welche die beitragsberechtigten Gruppen an das Stipendien-Konkordat anpasst. Jedoch stellen wir in Frage, ob der blosse direkt-dynamische Verweis auf das Konkordat in diesem wesentlichen Grundsatzparagrafen der Wichtigkeit dieser Formulierung gerecht wird.

Die meisten Mitgliedskantone des Stipendien-Konkordats, unter anderem SZ, NW, SH, ZH, GR, BS, LU, SG, AG, GE, UR und TG, listen die beitragsberechtigten Gruppen im Gesetz nochmals auf. AG listet sie auf und verweist gleichzeitig auf das Stipendien-Konkordat. Nur AR verweist direkt-dynamisch auf das Stipendien-Konkordat.

GR (Art 4 StipG, BR 450.200) liefert ein Beispiel, wie die Auflistung der Beitragsberechtigten Gruppen im Gesetz schlank umgesetzt werden kann.

Konsequenterweise sollten aus unserer Sicht auch die beitragsberechtigten Gruppen für Arbeitsmarktstipendien im Gesetz aufgeführt werden.

Inhaltlich stimmen wir der Angleichung der Beitragsberechtigung für Auslandschweizer und Flüchtlinge im Sinne der Harmonisierung zu. Wir betonen, dass der grosszügige Gedanke der bisherigen kantonalen Regelung erhalten bleiben soll, weshalb diese auf die Mindeststandards des Stipendien-Konkordats abgestellt werden.

  • §6: keine Anmerkungen resp. Zustimmung zu Erläuterungen des Regierungsrats
  • §7 §9: Wir begrüssen die Änderungen inhaltlich. Wie in §5 stellt sich die Frage, ob für diese wesentlichen Formulierungen im Gesetz nicht noch die Regelung aus dem Stipendien-Konkordat schlank wiederholt werden soll.
  • §10: keine Anmerkungen resp. Zustimmung zu Erläuterungen des Regierungsrats
  • §11: In Abs 3 ist die Beibehaltung der Härtefallregelung explizit zu begrüssen.
  • §12: keine Anmerkungen resp. Zustimmung zu Erläuterungen des Regierungsrats
  • §13 Inhaltliches Begrüssen. Es stellt sich die Frage, warum die Formulierung nicht der Formulierung im SchulG (beispielsweise §43 Abs. 3) angeglichen ist. Ausserdem ist nicht legiferiert, dass zuerst eine Einwilligung der Person i.A., der Eltern resp. Erziehungsberechtigten für die Verwendung der Steuerdaten nötig ist. Eine Mögliche Formulierung wäre dann:

§13 Abs. 2: Sie kann die dazu notwendigen Steuerdaten zum Reineinkommen und -vermögen oder zum steuerbaren Einkommen und Vermögen der Person in Ausbildung, deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sowie von weiteren gesetzlich Verpflichteten verwenden. Nach erfolgter Einwilligung der Person in Ausbildung resp. der Erziehungsberechtigten kann sie für diesen Zweck mittels elektronischen Zugriffs im Abrufverfahren auf die Steuerdaten der kantonalen Steuerverwaltung zugreifen. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung.»

  • §14 §17: keine Anmerkungen resp. Zustimmung zu Erläuterungen des Regierungsrats

 

 

Stellungnahme zu den einzelnen Paragrafen der Verordnung

  • §1 – §7: keine Anmerkungen resp. Zustimmung zu Erläuterungen des Regierungsrats
  • §8: Grundsätzliches Begrüssen. Es fehlt ein Absatz analog zu §7 Abs. 2, welcher definiert, dass Beträge bis 500 Franken pro Ausbildungsjahr neu in einer Rate ausbezahlt werden, wie im Bericht des Regierungsrats erwähnt.
  • §9 – §10: Die Beitragsberechtigung für Stipendien sollte auf Stufe Gesetz legiferiert werden, wie es die meisten Kantone des Stipendien-Konkordats (darunter SZ, NW, SH, ZH, GR, BS, LU, SG, AG, GE, UR und TG) auch tun.
  • §11 – §38: keine Anmerkungen resp. Zustimmung zu Erläuterungen des Regierungsrats

 

Schlussfolgerung

Abschliessend kann gesagt werden, dass die Grünliberale Partei Kanton Zug die vorliegende Totalrevision des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge grundsätzlich gutheisst.

 

Kleinere Anpassungen sind aus unserer Sicht im Gesetz bei der expliziten Auflistung der Beitragsberechtigten, des Massgebenden Wohnsitzes, sowie der Dauer und Form der Beitragsleistung im Gesetz notwendig; ausserdem bei weiteren Formulierungen im Gesetz und der Verordnung.

 

Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und deren Zurkenntnisnahme. Bei Fragen dazu steht Ihnen unser zuständiges Fraktionsmitglied Klemens Iten, Kantonsrat und Mitglied der Bildungskommission, zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüssen


Klemens Iten                                                             Tabea Estermann
Kantonsrat GLP, Unterägeri                                   Kantonsrätin GLP, Zug
Mitglied Bildungskommission                                Präsidentin Grünliberale Partei Kanton Zug